Rechtslage - Gewährleistungsprobleme bei IPL-Geräten zur dauerhaften Haarentfernung
Gewährleistungsprobleme bei IPL-Geräten zur dauerhaften Haarentfernung
I. Einführung
Kaum eine kosmetische Behandlung ist bei Kunden so beliebt, wie die dauerhafte Haarentfernung.
Übermäßige Körperbehaarung wird heutzutage als unästhetisch empfunden und lässt bei vielen Menschen den Wunsch
aufkommen, dass an bestimmten Körperstellen Haare auf Dauer verschwinden. Dauerhafte Haarentfernungen werden
überwiegend von Kosmetikstudios, Kosmetikinstituten sowie Schönheitskliniken angeboten, die hierzu bestimmte
Lichtgeräte verwenden. Aus rechtlicher Sicht ist bei der dauerhaften Haarentfernung vieles im Unklaren.
So fragt sich insbesondere, ob der Kunde die Behandlungskosten zurückverlangen kann, falls die Haare nach
einiger Zeit nachwachsen. Fraglich ist auch, ob der Kosmetikerin in diesem Fall Gewährleistungsansprüche
gegen den Hersteller oder Vertreiber des Gerätes zustehen.
II. Funktionsweise von IPL-Systemen
Zur dauerhaften Haarentfernung verwenden Kosmetikerinnen heutzutage überwiegend sog.
Intensed-Pulsed-Light (IPL) Systeme. Das IPL-Verfahren ist ein Verfahren zur Haarentfernung mittels
hochenergetischen Blitzlampen. Das Haar wird großflächig Lichtimpulsen ausgesetzt, das vom Gerät erzeugte
Licht wird dann von den Haarwurzeln absorbiert und in Wärme umgewandelt. Diese lokale Wärmeentwicklung führt
zu einer Verödung der Haarwurzel.
III. Verhältnis Kosmetikerin - Kunde
Ob der Kunde bei nachwachsenden Haaren sein Geld zurückverlangen kann, hängt zunächst davon ab, um was für
einen Vertrag es sich rechtlich bei der dauerhaften Haarentfernung handelt. In Betracht kommen der
Dienstvertrag (§ 611 BGB) und der Werkvertrag (§ 631 BGB). Die beiden Vertragstypen unterscheiden sich darin,
dass beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg vom Leistungserbringer geschuldet wird, was beim Dienstvertrag
nicht der Fall ist. Für diesen Erfolg der Werkleistung will der Leistungserbringer dann einstehen.
Bei
Verträgen zwischen einem Arzt und seinen Patienten geht die herrschende Rechtsprechung von einem Dienstvertrag
und nicht von einem Werkvertrag aus. Auch wenn der Arztvertrag eine kosmetische Operation zum Gegenstand hat,
ist er regelmäßig ein Dienstvertrag. Die Einstufung als Dienstvertrag lässt sich dadurch begründen, dass der
Arzt ohne Rücksicht auf die Indikation eines Eingriffs den Erfolg einer Operation am lebenden Organismus
nicht garantieren kann.
Die vorgenannten Erwägungen lassen sich auf die dauerhafte Haarentfernung übertragen. Nach derzeitigem
wissenschaftlichem Kenntnisstand existiert keine Methode zur endgültigen zeitlich unbegrenzten Haarentfernung.
Die behandelnde Kosmetikerin kann somit wie ein Arzt den Erfolg der Behandlung nicht garantieren.
Die dauerhafte Haarentfernung darf daher nicht im Sinne einer zeitlich unbegrenzten Entfernung aller Haare im
behandelten Bereich verstanden werden. Aus kosmetischer und medizinischer Sicht bedeutet der
Begriff "dauerhafte Haarentfernung" vielmehr, dass im Gegensatz zur "temporären Haarentfernung",
bei der nur eine oberflächliche Haarentfernung, z.B. durch wachsen, rasieren oder zupfen, erfolgt,
die Haarwurzeln zerstört werden. Das Wort "dauerhaft" bezieht sich also nur auf einen Zeitraum, in dem
bestimmte Körperteile aufgrund der Zerstörung von Haarwurzeln von Haaren befreit sind.
Dieser Zeitraum
lässt sich jedoch nicht näher definieren, da der Erfolg der Behandlung von den körperlichen Besonderheiten
jedes Einzelnen abhängt (z.B. Haarwachstumszyklus, Haarfarbe, Stärke des Haarwuchses). Daher ist mit der
dauerhaften Haarentfernung kein bestimmter Behandlungserfolg verbunden, so dass der Vertrag über eine
dauerhafte Haarentfernung grundsätzlich als Dienstvertrag zu qualifizieren ist.
Etwas anderes wird nur dann gelten, wenn in der Werbung von der Kosmetikerin ein bestimmter Erfolg
zugesichert wird (z.B. "die Haare bleiben für immer weg", "die Haare wachsen erst nach 12 Monaten nach").
Damit bringt die Kosmetikerin zum Ausdruck, dass sie für ein bestimmtes Ergebnis rechtlich einstehen will.
Im konkreten Fall würde dies zu einer Qualifizierung als Werkvertrag führen. Im Falle des Nachwachsens wäre
aufgrund der Zusicherung ein Sachmangel im Sinne von § 633 BGB zu bejahen.
Der Kunde könnte somit von seinen
Gewährleistungsrechten aus § 634 BGB (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) Gebrauch machen. Zudem wäre mit
der Zusage eines bestimmten Zeitraums des Nicht-Nachwachsens eine Garantie verbunden,
die gemäß §§ 634, 280, 276 BGB Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnte.
Die grundsätzliche Einordnung als Dienstvertrag bedeutet jedoch nicht, dass dem Kunden im Falle des
Nachwachsens der Haare keine Rechte gegen die Kosmetikerin zustehen können. Denn die Kosmetikerin
trifft aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Behandlungsvertrag die Pflicht, diesen darüber aufzuklären,
dass der Erfolg der Haarentfernung möglicherweise ausbleibt und die Haare wieder nachwachsen. Unterbleibt
diese Aufklärung, stellt dies eine Pflichtverletzung des Dienstvertrages dar.
Aus dem Grund kommt ein
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, da dem Kunden in Form der geleisteten Vergütung
ein Schaden entstanden ist. Wird hingegen der Kunde ordnungsgemäß über das Erfolgsrisiko der Behandlung
aufgeklärt, wird der Kunde die geleistete Vergütung nicht als Schaden geltend machen können. In dem Fall
kommt ein Schadensersatzanspruch bzw. Schmerzensgeldanspruch nur in Betracht, wenn die Behandlung als
solche fehlerhaft war und zu Gesundheitsschädigungen geführt hat.
IV. Verhältnis Hersteller - Kosmetikerin
Im Verhältnis des Herstellers eines Gerätes zur dauerhaften Haarentfernung und der Kosmetikerin, die ein solches
Gerät vom Hersteller für ihre Behandlungen erwirbt, geht es im Wesentlichen um die Frage, wann das Gerät als
mangelhaft im Sinne von § 434 BGB anzusehen ist.
Wird ein Gerät damit beworben, dass es sich zur dauerhaften
Haarentfernung eignet und wachsen die Haare beim Kunden nach einiger Zeit wieder nach, könnte in diesem
Nachwachsen ein Sachmangel liegen, der die Kosmetikerin unter anderem zum Rücktritt vom Kauf des IPL-Gerätes
berechtigten würde. Der Begriff der "dauerhaften Haarentfernung" könnte bedeuten, dass die Haare im
Behandlungsbereich nicht mehr nachwachsen, so dass im Falle des Nachwachsens das Gerät entweder nicht über
die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit verfügt (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder sich nicht zur vertraglich
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1).
Bei diesem Begriffsverständnis würde jedoch jedes IPL-Gerät zur dauerhaften Haarentfernung von vornherein
mangelhaft sein, da keine wissenschaftlich anerkannte Methode existiert, wonach Haare nicht mehr nachwachsen.
Einer Kosmetikerin, welche ein IPL-Gerät erwirbt, stünde damit von vornherein ein Gewährleistungsanspruch
nach §§ 434, 437 BGB zu. Diese Sichtweise lässt allerdings außer Betracht, dass Kosmetikerinnen in ihrer
Ausbildung die verschiedenen Methoden zur dauerhaften Haarentfernung erlernen.
Dies ergibt sich aus der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002 (KosmAusbV).
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 KosmAusbV ist die "permanente Haarentfernung" Gegenstand der Berufsausbildung.
Gemäß Anlage 5 zur KosmAusbV muss die Kosmetikerin dabei folgendes beherrschen:
- Apparate und Instrumente zur permanenten Haarentfernung in ihrer Funktionsweise unterscheiden,
- Wirkungen und Risiken der permanenten Haarentfernung unterscheiden und bewerten,
- permanente Haarentfernung durchführen,
- das Ergebnis der permanenten Haarentfernung kontrollieren sowie
- Nachbehandlungen durchführen.
Da hiernach Kosmetikerinnen insbesondere die Funktionsweisen von Apparaten und Instrumenten zur
permanenten bzw. dauerhaften Haarentfernung unterscheiden müssen, wissen sie auch, dass nach
derzeitigem Stand der Wissenschaft kein Gerät zur dauerhaften Haarentfernung garantieren kann,
dass die Körperhaare beim Kunden nicht mehr nachwachsen. Dieser Umstand ist bei der Frage, ob der
Kosmetikerin im Fall des Nachwachsens der Haare beim Kunden Gewährleistungsrechte zustehen, zu
berücksichtigen. Entweder liegt aufgrund der Kenntnisse der Kosmetikerin über die Wirkweisen von
Geräten zur dauerhaften Haarentfernung bereits kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vor oder die
Gewährleistungsrechte sind nach § 442 Abs. 1 BGB wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel ausgeschlossen.
Im letzteren Fall könnte sich die Kosmetikerin nur darauf berufen, dass der Hersteller eine Garantie für
die Beschaffenheit des Gerätes übernommen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn der Hersteller eindeutig zum
Ausdruck bringt, dass die Haare bei Anwendung des Gerätes entweder überhaupt nicht mehr oder jedenfalls
für einen längeren Zeitraum nicht nachwachsen. Liegt hingegen eine solche Garantie nicht vor, führt
allein die Bewerbung mit dem Wort "dauerhafte Haarentfernung" nicht zu einer Sachmängelhaftung, falls
die Haare wieder nachwachsen. Sollte sich hingegen eine Fehlfunktion des Gerätes herausstellen, etwa
in der Form, dass Haare entgegen den Angaben des Herstellers nur unzureichend entfernt werden, kann ein
Sachmangel aufgrund dieser Fehlfunktion zu bejahen sein. Allerdings wäre diese Fehlfunktion grundsätzlich
von der Kosmetikerin und nicht vom Hersteller zu beweisen.
Anders könnte sich der vorgenannte Fall gestalten, wenn ein Verbraucher ein IPL-Gerät direkt vom Hersteller erwirbt.
In dem Fall ist nicht davon auszugehen, dass der verständige Durchschnittsverbraucher als medizinischer Laie
den Unterschied zwischen "dauerhafter" und "temporärer" Haarentfernung sowie die Wirkweisen von IPL-Geräten kennt.
Der Verbraucher wird vielmehr aufgrund des Begriffs "dauerhaft" davon ausgehen, dass die Haare zumindest für
einen längeren Zeitraum nicht mehr nachwachsen werden, wobei sich dieser Zeitraum kaum bestimmen lässt.
V. Fazit
Hinsichtlich der Gewährleistung im Rahmen der dauerhaften Haarentfernung mittels IPL-Systemen sind zwei
Fallkonstellationen zu trennen. Im Verhältnis Kosmetikerin - Kunde liegt grundsätzlich ein Dienstvertrag
vor, der im Falle des Nachwachsens von Haaren Gewährleistungsrechte des Kunden nur dann auslösen kann,
wenn der Kunde von der Kosmetikerin nicht über die Möglichkeit des Nachwachsens der Haare vor der
Behandlung aufgeklärt wurde. Im Verhältnis Hersteller - Kosmetikerin liegt bei Erwerb des Gerätes
ein Kaufvertrag vor, so dass sich die Frage stellt, ob ein Sachmangel des Gerätes vorliegt, wenn die
Haare beim Kunden wieder nachwachsen.
Diese Frage ist beim Kauf durch eine ausgebildete Kosmetikerin
grundsätzlich mit "Nein" zu beantworten, sofern nicht eine Fehlfunktion des Gerätes nachgewiesen wird.
Kosmetikerinnen wissen bereits aufgrund ihrer Ausbildung, dass es eine dauerhafte Haarentfernung im
Sinne einer zeitlich unbegrenzten Haarentfernung nach derzeitigem Stand der Wissenschaft nicht gibt.
Insofern wird sich eine Kosmetikerin auch nicht darauf berufen können, dass sie den Begriff "dauerhafte Haarentfernung"
als endgültige Haarentfernung verstanden haben will.
Für die Frage des Sachmangels ist auch zu
berücksichtigen, dass die meisten Kosmetikerinnen ihre Behandlungen zumeist selbst mit den Begriffen
"dauerhaft" und "permanent" bewerben.
Anschrift des Verfassers:
Rechtsanwalt Dr. Florian Meyer
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